Zum 01.01.2024 tritt das im August 2021 veröffentlichte Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) in Kraft.

Das Gesetz bringt einige Änderungen insbesondere bei der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich. Diese werden nunmehr unterschieden in rechtsfähige GbRs, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen sollen, und nicht rechtsfähige GbRs, die als reine Innengesellschaften konzipiert sind.

Eintragung der GbR in ein Gesellschaftsregister

Neben der Normierung der seit Jahren bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannten Rechts- und Grundbuchfähigkeit der GbR führt das MoPeG nun auch für GbRs ein Gesellschaftsregister ein, das wie das Handelsregister bei den Amtsgerichten angesiedelt wird.

Die eingetragene GbR erhält dann die Rechtsformbezeichnung eGbR.

Ziel der Eintragung in das Register ist es, die bestehende Intransparenz der Rechtsverhältnisse der GbR, vor allem hinsichtlich ihrer Existenz, ihres Gesellschafterbestands und ihrer Vertretungsverhältnisse, zu reduzieren.


„Die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister als eGbR ist grundsätzlich freiwillig.“


Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen, die eine zwingende Eintragung im Handelsregister vorschreiben, ist die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister jedoch weder zwingend noch konstitutiv.

Faktischer Eintragungszwang

Soweit die GbR allerdings als solche über Rechte verfügen will, die in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Grundstücke oder Gesellschaftsanteile) oder solche Rechte erwerben will, ist eine Voreintragung im Gesellschaftsregister zwingend (sogenannte Voreintragungsobliegenheit).

So bedingen beispielsweise alle Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (unter anderem Eigentumsübertragung, Vormerkungen, Hypotheken, Grundschulden), dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist und dann als eGbR firmiert.

Neben den gesetzlichen Voreintragungsobliegenheiten ist in der Praxis zu erwarten, dass beispielsweise künftig auch Banken bei der Eröffnung oder Führung eines auf die Gesellschaft lautenden Bankkontos die Vorlage eines Registerauszuges verlangen, um den ihnen im Rahmen des Geldwäschegesetzes obliegenden Prüfpflichten nachzukommen.


„In einigen Fällen wird es jedoch zu einem faktischen Eintragungszwang kommen, damit die GbR bestimmte Rechtsgeschäfte tätigen kann.“

Wirtschaftsprüferkammer (WPK)

Für die GbR führt die Eintragung im Gesellschaftsregister dazu, dass auch die eGbR den geldwäscherechtlichen Mitteilungspflichten unterliegt, das heißt insbesondere ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden muss.

Als positiven Aspekt bewirkt die Eintragung, dass die eGbR künftig im Rahmen des Umwandlungsgesetzes als verschmelzungs- und spaltungsfähiger Rechtsträger angesehen wird.

Weitere gesellschaftsrechtliche Änderungen

Neben der Einführung des Gesellschaftsregisters bringt das MoPeG weitere Änderungen im gesellschaftsrechtlichen Bereich der GbR.

Darunter sind unter anderem zu nennen:

  • Fortsetzung der Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters:

Bisher galt, dass der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der GbR führte. Künftig sieht das Gesetz in diesem Fall eine Fortsetzung der Gesellschaft vor. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters treten allerdings nicht automatisch in die Gesellschafterstellung ein, sondern erlangen einen Abfindungsanspruch.

  • Gesetzliche Kündigungsfrist

Das Gesetz normiert nun eine dreimonatige Frist für die Kündigung eines Gesellschafters zum Ablauf des Kalenderjahres, während bisher ohne gesellschaftsvertragliche Regelung eine jederzeitige fristfreie Kündigung möglich war.


„Gesellschaftsverträge sollten auf ihre Aktualität und etwaigen Anpassungsbedarf überprüft werden.“


Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen sind dispositiver Natur, das heißt, durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen können die Gesellschafter abweichende Regelungen beschließen.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen empfiehlt es sich, bestehende Gesellschaftsverträge auf Aktualität und etwaigen Anpassungsbedarf zu überprüfen.

Steuerliche Änderungen durch MoPeG

Da das MoPeG bezüglich der Definition des Gesellschaftsvermögens-Begriffs eine Abkehr vom bislang geltenden Gesamthandsprinzip impliziert, wurde im Vorfeld des Gesetzes in der Fachliteratur noch eine grundlegende Änderung der ertragsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften durch das MoPeG hin zum sogenannten Trennungsprinzip diskutiert. Die tatsächlichen ertragsteuerlichen Auswirkungen sind dagegen jedoch eher redaktioneller Natur.

Zu erwarten ist, dass die dem bisherigen Gesetzeswortlaut nach nur für Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft) und Partnerschaftsgesellschaften offenstehende Option zur Körperschaftsteuer gemäß § 1a KStG künftig auch für GbR wählbar sein wird.

Steuerfalle Grunderwerbsteuer?

In Bezug auf die Grunderwerbsteuer sehen die aktuellen §§ 5 und 6 GrEStG weitgehende Befreiungen vor, wenn Grundstücke von einer Gesamthand auf an dieser Gesamthand beteiligte Personen oder auf eine andere Gesamthand übergehen oder umgekehrt Grundstücke im Eigentum von Personen auf eine Gesamthand übergehen.

Beispiel:

A ist alleiniger Kommanditist zu 100 % an der A GmbH & Co. KG beteiligt. Ein in seinem Privateigentum befindliches Grundstück veräußert er für 400.000,- EUR an die Gesellschaft.

Da A bislang alleiniger Eigentümer des Grundstücks war und er auch an der Gesamthand der A GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligt ist, fällt keine Grunderwerbsteuer an.


„Die Abkehr vom Gesamthandsprinzip im Zuge des MoPeG gefährdet in einigen Fällen die bisherigen Befreiungen von der Grunderwerbsteuer.“


Durch die Abkehr vom Gesamthandsprinzip im Zuge des MoPeG herrscht die einhellige Auffassung, dass ab 2024 die Befreiungen der §§ 5 und 6 GrEStG in ihrer bisherigen Form nicht mehr anwendbar sein werden. Dies betrifft nicht nur die GbR, sondern auch andere Gesamthandsgemeinschaften.

Im oben genannten Beispiel würde dies bedeuten, dass durch die Veräußerung Grunderwerbsteuer anfällt, die abhängig von den aktuellen bundeslandspezifischen Grunderwerbsteuersatz zwischen 1.400 EUR und 26.000 EUR betragen kann.

Es ist nicht zu erwarten, dass bereits zum 01.01.2024 eine Neuregelung umgesetzt wird, die diese Problematik beseitigt. Damit bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber reagieren wird,