Rechnungslegungspflichten

Gemäß §§ 238, 242 Handelsgesetzbuch (HGB) sind alle Kaufleute zur Rechnungslegung (Reporting) verpflichtet. Das beinhaltet die Pflicht, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, zu erstellen.

Ausgenommen davon sind lediglich Einzelkaufleute im Sinne des § 238a HGB und Kaufleute, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 HGB), sowie Freiberufler (§ 18 EStG). Dennoch ist auch dieser Personenkreis zum Führen steuerlicher Aufzeichnungen verpflichtet.

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit Haftungsbeschränkung (z.B. GmbH & Co. KG) sind aufgrund ihrer eingeschränkten Haftung zu erhöhter Transparenz und Publizität bezüglich ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage verpflichtet.

So müssen diese Gesellschaften ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern (§§ 264, 285 ff. HGB) und ab einer bestimmten Unternehmensgröße (§ 267 HGB) auch einen Lagebericht (§§ 289 ff. HGB) erstellen sowie die Ordnungsmäßigkeit ihrer Jahresabschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer testieren lassen.

Der Jahresabschluss ist über den Bundesanzeiger-Verlag zu veröffentlichen ( § 325 HGB). Kleinstgesellschaften im Sinne des § 267a HGB können auf die Aufstellung des Anhangs verzichten und ihren Jahresabschluss lediglich hinterlegen.

Zweck der Rechnungslegung

Die externe Rechnungslegung dient zum Beispiel der Bestimmung von Ausschüttungsbemessungsgrundlagen, Banken entscheiden über die Kreditvergabe in der Regel auf Basis von Jahresabschlüssen und auch Lieferanten, Konkurrenten sowie Arbeitnehmer können sich für das Reporting interessieren.

Da aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips (§ 5 EStG) die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften auch für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlagen grundlegend sind, prüfen auch die Betriebsprüfer des FInanzamtes Buchhaltung und Jahresabschluss des Unternehmens.

Gleichzeitig ermöglicht die Ausübung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Rechnungslegungs-Wahlrechte, dass der Unternehmer den Unternehmensgewinn und Steuerbemessungsgrundlagen aktiv beeinflussen kann.

Wir unterstützen Sie!

Wir unterstützen Sie bei allen unternehmerischen Verpflichtungen im Rahmen der Rechnungslegung, beginnend bei der Erstellung der Buchhaltung und Jahresabschlüsse bis hin zur Kommunikation mit Wirtschaftsprüfern und Begleitung von Betriebsprüfungen.

Selbstverständlich beraten wir Sie bei bilanzpolitischen Maßnahmen zur Optimierung Ihrer Rechnungslegung.